Obligationenrecht II, 4. A., 2012, Art. 564 N. 5 f.). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1.2 Der Gesellschaftszweck der B.______ ist im Handelsregister mit der Verwaltung von Vermögen, Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien umschrieben. Objektiv betrachtet erstreckt sich der Zweck daher nicht nur auf die Verwaltung von unbeweglichen Sachen sowie deren Unterhalt, sondern auch auf die Verwaltung von beweglichem Vermögen. Die Verwaltung von Vermögen ist dabei weit auszulegen, weshalb darunter sämtliche Tätigkeiten fallen können, welche unmittelbar und mittelbar der Gesellschaft dienen (vgl. dazu vorstehende E. II/4.1.1).