| |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 1 in der Steuerperiode 2011 eine abweichende Beurteilung gegenüber früheren Veranlagungen vornehmen und war insbesondere nicht dazu verpflichtet, die streitbetroffenen Forderungen gemäss den früheren Steuerperioden als Geschäftsvermögen der B.______ zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer keine entsprechende Taxation zugesichert hatte. Eine solche lässt sich namentlich nicht aus ihrer Steuerveranlagung für das Jahr 2010 ableiten. Entsprechendes trifft auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 (VGer-Urteil VG.2012.00066) zu.