| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist hingegen der Ansicht, dass sich die Rechtskraft einer Veranlagung ausschliesslich auf die betreffende Einschätzung für eine Steuerperiode und auf eine bestimmte Person beziehe, weshalb eine neue steuerrechtliche Beurteilung in der darauffolgenden Periode zulässig sei. Zudem seien die Forderungen im Umfang von Fr. 100'000.- nicht vom Gesellschaftszweck erfasst, weshalb sie als Privatvermögen zu taxieren seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1