Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise dennoch auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe Art. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt, indem sie bestimmte Forderungen im Jahr 2011 nicht als Geschäftsvermögen der B.______ anerkannt habe, obschon dieselben Forderungen in den Jahren 2008 bis 2010 von den zuständigen Steuerbehörden als Geschäftsvermögen akzeptiert worden seien. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung.