__ ihren Gesellschafts- als auch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde Glarus Nord hatte. Insofern bewirkt die Umqualifizierung des Vermögens unmittelbar nur, dass sich das Privatvermögen um Fr. 100'000.- verringert und sich das Geschäftsvermögen, welches steuerrechtlich ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzuweisen ist (vgl. untenstehende E. II/4.2.1), um denselben Betrag erhöht. Im Ergebnis entstehen dadurch keine unmittelbaren Veränderungen an der Vermögens- sowie Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers, weshalb diesem ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich abzusprechen ist.