Dabei ging die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2014 zu Unrecht davon aus, dass sich durch die Vermögensumlagerung die interkantonalen Ausscheidungsfaktoren und das im Kanton Glarus der Kantons- und Gemeindesteuer unterliegende Vermögen effektiv verändern. So ergibt sich aus den Akten, dass in der Steuerperiode 2011 sowohl die B.______ ihren Gesellschafts- als auch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde Glarus Nord hatte.