StE 2006, B 99.1, Nr. 12). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu prüfen und die direkte Bundessteuer in ein separates Verfahren (VG.2015.00054) zu verweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Vorliegend ist eine Umwandlung von Privat- in Geschäftsvermögen zu beurteilen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2014 zu Unrecht davon aus, dass sich durch die Vermögensumlagerung die interkantonalen Ausscheidungsfaktoren und das im Kanton Glarus der Kantons- und Gemeindesteuer unterliegende Vermögen effektiv verändern.