Die Steuerverwaltung beantragte am 1. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Steuerrekurskommission am 29. Mai 2015. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 A.______ liess sich am 7. Juli 2015 erneut vernehmen und hielt dabei an seiner Beschwerde fest. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 [StG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [