Die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus wies den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 am 18. Dezember 2014 ab. Auf den Rekurs betreffend die direkte Bundessteuer 2011 trat sie hingegen nicht ein. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 28. April 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es seien die Veranlagungsziffn. 400 und 434 der Steuerveranlagung 2011 entsprechend seinem Rekursbegehren zu korrigieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Steuerverwaltung beantragte am 1. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde.