{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00053_2015-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=539&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ec3fe32a97e0b506f931f1f96eac9a8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00053", "VG.2015.301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:23", "Checksum": "77d8e3973083bfa685afde3bbfba9aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)\nRegeste:\nSteuern\n\n4.3\n4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim ersten zur Diskussion stehenden Vermögenswert um eine Darlehensforderung des Beschwerdeführers gegenüber C.______ handelt (vgl. Abrechnung vom 31. Januar 2000). Diese wurde am 26. August 1997 von Fr. 30'000.- auf Fr. 55'000.- ausgedehnt und ist mit einem Grundpfandrecht sichergestellt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer gegenüber C.______ Forderungen aus Auftrag geltend, da er in der Vergangenheit für diesen als […] tätig war. Mit Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 trat der Beschwerdeführer die Forderungen gegen C.______ an die B.______ ab. Diese verbuchte die zedierte Forderung im Umfang von Fr. 50'000.- als Geschäftsvermögen.\n4.3.2 Dem zweiten Vermögenswert liegt der am 21. Januar 1992 von D.______ errichtete Erbvertrag zugrunde, mit welchem er den Beschwerdeführer als Erben einer Liegenschaft einsetzte. Offenbar konnte die Liegenschaft nach dem Erbschaftsanfall nicht an den Beschwerdeführer übertragen werden, weshalb dieser gegenüber der Erbengemeinschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.- erhielt. Diese Forderung wurde mittels eines Schuldbriefs in der Höhe von Fr. 15'000.- sichergestellt. Am 15. Dezember 2008 trat der Beschwerdeführer auch diese Forderung an die B.______ ab, welche den Vermögenswert als Geschäftsvermögen bilanzierte.\n4.4 Die beiden streitbetroffenen Forderungen wurden somit nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft begründet. Dies führt selbst der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 1. September 2014 aus. So handle es sich beim Darlehen an C.______ um eine Abrechnung aus […]tätigkeit sowie um ein Privatdarlehen an diesen. Bei der Forderung gegenüber der Erbgemeinschaft D.______ sei er als […] und als Privatperson aufgetreten. Dies erhellt, dass die B.______ weder gegenüber C.______ noch gegenüber der Erbengemeinschaft in Erscheinung trat, weshalb die Forderungen für sich wohl auch nicht in den Bereich der Gesellschaftstätigkeit fallen. Hinzu kommt, dass die B.______ in der Vergangenheit nie gewerbsmässig als Inkassostelle tätig war, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. Zwar richtete sie selbst einzelne Darlehen aus, dies jedoch stets in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das Inkasso für Forderungen von Drittpersonen oder Gesellschafter übernahm sie indessen nicht. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin 2 darin zu folgen, dass die B.______ in ihrer Bilanz 2011 weder Zinsen noch Wertberichtigungen verbuchte. Dies spricht eher nicht dafür, dass das Inkasso von zedierten Forderungen eine übliche Tätigkeit der Gesellschaft darstellt. Zudem erscheint fraglich, warum die streitbetroffenen Forderungen erst Jahre nach deren Fälligkeit an die Gesellschaft abgetreten wurden. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Ferner widerspricht der Umstand, dass die bestrittenen Forderungen nach erfolgter Zession zur Forderungssumme verbucht wurden, dem üblichen Geschäftsverkehr. So hat eine Gesellschaft gestützt auf die buchhalterischen Grundregeln (\"true and fair\") die Einbringlichkeit einer Forderung stets mitzuberücksichtigen und die Vermögenswerte allenfalls deutlich unter der Forderungssumme zu verbuchen. So oder anders steht die Möglichkeit einer steuerwirksamen Abschreibung bei Uneinbringlichkeit der Forderung im Raum. Diese hätte aufgrund der Verlustverrechnung Auswirkungen auf die Besteuerung des Gesellschafters, was wohl auch der Grund für die Vermögensumlagerung durch die Beschwerdegegnerin 1 gewesen ist. Schliesslich bleibt anzumerken, dass bei der vorliegenden Qualifikation der Forderungen die Frage offen bleiben kann, ob mit der vom Beschwerdeführer gewählten Taxierung der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt ist.\nInsgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Inkasso der beiden streitbetroffenen Forderungen im Interesse der B.______ liegt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Falle einer steuerwirksamen Abschreibung einen steuerrechtlichen Vorteil. Im Übrigen weisen weder die äussere Beschaffenheit der beiden Vermögenswerte, noch deren Nutzung noch das Erwerbs- und Veräusserungsmotiv auf Geschäftsvermögen hin.\n4.5 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die beiden vom Beschwerdeführer abgetretenen Forderungen nicht als Geschäftsvermögen akzeptierte.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die pauschale Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- ist daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}