{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00053_2015-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=539&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ec3fe32a97e0b506f931f1f96eac9a8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00053", "VG.2015.301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:23", "Checksum": "77d8e3973083bfa685afde3bbfba9aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00053 (VG.2015.301)\nRegeste:\nSteuern\n\n4.2\n4.2.1 Steuerrechtlich betrachtet liegt bei der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor. Dabei sind die Beteiligten für ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft steuerpflichtig, wobei unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilnimmt (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Aufl., Bern 1997, § 14 N 34).\n4.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dazu zählen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen, wobei die Überführung von Privat- in Geschäftsvermögen der Veräusserung gleichgestellt ist (vgl. dazu auch Art. 106 Abs. 2 StG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.\n4.2.3 Ob ein Wirtschaftsgut dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes abzustellen. Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient. Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (vgl. BGer-Urteil 2A.44/2006 vom 17. November 2006 E. 2.2). Ein Vermögenswert kann aber dann nicht als Geschäftsvermögen akzeptiert werden, wenn er dem Gesellschaftszweck vollkommen entgegensteht.\n"}