Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |