Die Angelegenheit ist zwecks Neuberechnung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 2. März 2015 sowie der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diesen zurückzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.