| |||||||||| | | |||||||||| | Da er neben dem subjektiven Element auch die übrigen Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat er seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 3. März 2014 durchgehend als zu 100 % vermittlungsfähig zu gelten. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist als vorübergehende Zwischenverdiensttätigkeit zu qualifizieren, weshalb sowohl der Einspracheentscheid vom 2. März 2015 als auch die gleichentags erlassene Verfügung aufzuheben sind. Die Angelegenheit ist zwecks Neuberechnung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.