Daneben führte er auch aus, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit nur als Beschäftigung sehe, um fit zu bleiben und um die Arbeitslosenversicherung zu entlasten. | |||||||||| | | |||||||||| | Da er neben dem subjektiven Element auch die übrigen Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat er seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 3. März 2014 durchgehend als zu 100 % vermittlungsfähig zu gelten.