| |||||||||| | | |||||||||| | 4.6 Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei der Deklaration seiner selbständigen Tätigkeit zu den verfügten Anpassungen seiner Vermittlungsfähigkeit beigetragen hat, gab er dem Beschwerdegegner doch unmissverständlich zu verstehen, dass er diese Tätigkeit jederzeit zu Gunsten einer festen Anstellung aufgeben würde. Daneben führte er auch aus, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit nur als Beschäftigung sehe, um fit zu bleiben und um die Arbeitslosenversicherung zu entlasten.