Nach eigenen Angaben war er ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr für die D.______AG tätig und trat ab dem 12. Februar 2015 einen Zwischenverdienst bei der F.______AG im Umfang von 80 % an, obwohl er beim Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt nur zu 60 % als vermittlungsfähig galt. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Einsatz des Beschwerdeführers bei der D.______AG um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Erwerbstätigkeit handelte, die als Zwischenverdiensttätigkeit im Sinne von Art. 24 AVIG zu qualifizieren ist (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 417). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.6