Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, für seine selbständige Erwerbstätigkeit Investitionen von rund Fr. 4'400.- getätigt zu haben. Er zahlte sich während den Monaten Oktober bis Dezember 2014 durchschnittlich Fr. 1'656.66 Lohn aus und deklarierte diesen jeweils als Zwischenverdienst. Nach eigenen Angaben war er ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr für die D.______AG tätig und trat ab dem 12. Februar 2015 einen Zwischenverdienst bei der F.______AG im Umfang von 80 % an, obwohl er beim Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt nur zu 60 % als vermittlungsfähig galt.