Ebenfalls gab er an, dass er jederzeit bereit wäre, seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Anstellung aufzugeben und dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet sei. Gegen die folglich erfolgten Anpassungen seiner Vermittlungsfähigkeit erhob der Beschwerdegegner jeweils umgehend Einsprache bzw. Beschwerde, was gesamthaft darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv stets zu 100 % der Vermittlung zur Verfügung stellen wollte. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, für seine selbständige Erwerbstätigkeit Investitionen von rund Fr. 4'400.- getätigt zu haben.