Ab dem 3. März 2014 galt der Beschwerdeführer als zu 100 % vermittlungsfähig. Bei der Deklaration seiner selbständigen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er sich der Arbeitsvermittlung zu 60 % zur Verfügung stelle. Ebenfalls gab er an, dass er jederzeit bereit wäre, seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Anstellung aufzugeben und dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet sei.