| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Das subjektive Element und damit unabdingbare Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, welche auf die Suche und Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des gewünschten Beschäftigungsgrades gerichtet sein muss. Die versicherte Person muss im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch bereit sein, zumutbare befristete Beschäftigungen oder auch Zwischenverdienste anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis, Rz. B215, B220). | |||||||||| | | |||||||||| | Ab dem 3. März 2014 galt der Beschwerdeführer als zu 100 % vermittlungsfähig.