| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben während den letzten Jahren zu 100 % bei der E.______AG angestellt gewesen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird. Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass er während den letzten sechs Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitnehmertätigkeit ausübte und die Mindestbeitragszeit von insgesamt zwölf Monaten ebenfalls erfüllt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis, Rz. B30). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4