Die Tatsache, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und im Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein jedoch nicht, um bereits auf eine auf Dauer ausgerichtete und nicht bloss vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen (BGer-Urteil 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4). Dem Versicherten ist nach Verlust einer während mindestens sechs Monaten ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen, selbst wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstbetrieb noch andauert (BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004;