In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die D.______AG seit dem 24. Dezember 1997 im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen ist und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung auftritt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht als arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren ist, da es ihm von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) möglich war, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen, was er durch den Handelsregistereintrag Dritten gegenüber verbindlich kundgab (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 463). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2