Dementsprechend habe er auch nur in einem Pensum von 60 % an der arbeitsrechtlichen Massnahme teilgenommen. Die vorliegende Beschwerde sei der Versuch des Beschwerdeführers, sein Unternehmerrisiko von Schwankungen in der Auftragslage bzw. des damit verbundenen Beschäftigungsgrads auf die Arbeitslosenversicherung abzuwälzen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die D.______AG seit dem 24. Dezember 1997 im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen ist und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung auftritt.