Mit Verfügung vom 2. März 2015 sei die einmalig mögliche Anpassung auf 80 % erfolgt. Die Tätigkeit bei der D.______AG sei eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit, was sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister einzelunterschriftsberechtigt sei. Er nehme eine arbeitgeberähnliche Stellung ein. Im Übrigen sei die Angabe bezüglich Beschäftigungsgrad in der Verfügung vom 16. Januar 2015 fehlerhaft gewesen. Die Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums habe dies jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer umgehend richtig gestellt. Dementsprechend habe er auch nur in einem Pensum von 60 % an der arbeitsrechtlichen Massnahme teilgenommen.