Der Beschwerdegegner entgegnet, dass die Anpassung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt sei. So habe er am 29. Dezember 2014 mitgeteilt, dass er wieder für die D.______AG tätig sei und sich noch zu 60 % der Vermittlung zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeführer sei mit einem Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass eine Ausdehnung bzw. Reduktion einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit nur einmalig erfolgen könne. Am 23. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer verlangt, dass seine Vermittlungsfähigkeit auf 80 % festzulegen sei. Mit Verfügung vom 2. März 2015 sei die einmalig mögliche Anpassung auf 80 % erfolgt.