Eventualiter sei seine Vermittlungsfähigkeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 auf 80 % festzulegen, wie er dies als Rechtsunkundiger verlangt habe. Ab dem 1. Januar 2015 habe er keinen Zwischenverdienst bei der D.______AG mehr erzielt, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 100 % betrage und er mit deren Erhöhung von 60 % auf 80 % ab dem 12. Februar 2015 nicht einverstanden sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner entgegnet, dass die Anpassung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt sei.