Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus habe seine Anmeldung als Arbeitnehmer akzeptiert, was bereits belege, dass es sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt habe. Ein weiterer Beleg sei die Verfügung vom 16. Januar 2015, mit welcher er zur 100%igen Teilnahme an arbeitsrechtlichen Massnahmen verpflichtet worden sei. Seine Vermittlungsfähigkeit habe seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung 100 % betragen. Eventualiter sei seine Vermittlungsfähigkeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 auf 80 % festzulegen, wie er dies als Rechtsunkundiger verlangt habe.