Nach sieben Monaten Arbeitslosigkeit habe er beschlossen, in der einst von ihm gegründeten D.______AG einen Zwischenverdienst zu erwirtschaften. Er habe sämtliche Einnahmen deklariert und dem Beschwerdegegner erklärt, dass er seine Beschäftigung in der D.______AG nicht als eine auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit erachte und jederzeit bereit sei, diese zu Gunsten einer festen Anstellung aufzugeben. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus habe seine Anmeldung als Arbeitnehmer akzeptiert, was bereits belege, dass es sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt habe.