| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner seine Vermittlungsfähigkeit per 1. Oktober 2014 auf 60 % herabgesetzt habe, ohne den genauen Status seiner unselbständigen Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Damit habe dieser seine Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt. Bei der Anmeldung vom 3. März 2014 für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe er deklariert, zu 100 % vermittlungsfähig zu sein. Nach sieben Monaten Arbeitslosigkeit habe er beschlossen, in der einst von ihm gegründeten D.______AG einen Zwischenverdienst zu erwirtschaften.