270 E. 3; BGer-Urteil 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer-Urteil 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1