Alle drei Formen der arbeitgeberähnlichen Funktionen führen aber nur dann zum Leistungsausschluss, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder zumindest massgeblich beeinflussen kann (Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, O. Rz. 463). Wenn sich die Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen, bereits aus dem Gesetz ergibt, kann eine Einzelfallprüfung, welche Entscheidungsbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen, unterbleiben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7a, 122 V