zuletzt bestätigt in BGer-Urteil BGer 8C_729/2014 vom 18. November 2014). Der Leistungsausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ist dabei absolut zu verstehen, weshalb kein Rechtsmissbrauch bzw. keine absichtliche Rechtsumgehung von Kurzarbeit und damit analog auch nicht von Arbeitslosenentschädigung nachgewiesen werden muss (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B15). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Eine arbeitgeberähnliche Stellung kann auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung beruhen.