AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen angewandt, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen. Damit soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnet werden, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (BGE 123 V 234 E. 7, mit Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer-Urteil BGer 8C_729/2014 vom 18. November 2014).