31 Abs. 3 lit. c AVIG hingegen nicht für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschaf-ter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten Entschei-dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Recht-sprechung wird Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen angewandt, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen.