Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Er ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a - d) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 31 Abs. 3 lit.