52 N. 39), war es nicht angezeigt, eine zusätzliche Verfügung über die Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Februar 2015 zu erlassen und hierzu in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit zu verweisen. Vielmehr hätte die Einsprache teilweise gutgeheissen werden müssen und die entsprechende Festsetzung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Februar 2015 im Dispositiv des beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Einspracheentscheids erfolgen sollen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit.