In seinem Einspracheentscheid vom 2. März 2015 gab er zu erkennen, dass er ab dem 12. Februar 2015 von einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % ausgehe. Da der Einspracheentscheid die Verfügung ersetzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 39), war es nicht angezeigt, eine zusätzliche Verfügung über die Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Februar 2015 zu erlassen und hierzu in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit zu verweisen.