Dies ergibt sich sachlogisch daraus, dass das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und der Beschwerde führenden Person sogar mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG). | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Hinzuweisen ist sodann darauf, dass das prozessuale Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zweckmässig ist. In seiner Verfügung vom 6. Januar 2015 setzte er die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2014 auf 60 % fest. In seinem Einspracheentscheid vom 2. März 2015 gab er zu erkennen, dass er ab dem 12. Februar 2015 von einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % ausgehe.