Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 23. Januar 2015 lediglich, dass seine Vermittlungsfähigkeit auf 80 % festzusetzen sei, während er in der vorliegenden Beschwerde von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ausgeht. Der Beschwerdeführer ist an seinen im Einspracheverfahren gestellten Antrag nicht gebunden, sondern darf im Beschwerdeverfahren mehr verlangen. Dies ergibt sich sachlogisch daraus, dass das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und der Beschwerde führenden Person sogar mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat (Art.