__ seine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2015 sowie der gleichentags erlassenen Verfügung bezüglich Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 80 %. Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei vom Gericht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt er zu welchem Grade als vermittlungsfähig gelte; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. | |||||||||| | | |||||||||| | Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 16. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1