am 15. April 2015 Einsprache beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und beantragte eine Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 100 %. Am 16. April 2015 erhob A.______ zudem Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2015. Gleichentags leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache vom 15. April 2015 an das Verwaltungsgericht weiter, weil es sich dafür nicht als zuständig erachtete. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Das Verwaltungsgericht gab A.______ am 23. April 2015 Gelegenheit, die Beschwerde vom 16. April 2015 mit den Anträgen der Einsprache vom 15. April 2015 zu ergänzen. Am 13. Mai 2015 reichte A.______ seine Beschwerdeergänzung ein.