____ bezieht seit dem 3. März 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 beschloss das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, dass A.______ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 nur noch zu 60 % vermittlungsfähig sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Dagegen erhob A.______ mit E-Mail vom 23. Januar 2015 Einsprache und beantragte, dass die Vermittlungsfähigkeit auf 80 % festzulegen sei. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 bestätigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Verfügung vom 6. Januar 2015 und kündigte an, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.______ ab dem 12. Februar 2015 auf 80 % zu erhöhen sei.