{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00050_2015-08-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=499&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d44ea195e77db427b4c55cc674529ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00050", "VG.2015.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:46", "Checksum": "9e19351400d7fdc3bb43bad010c8420d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n4.\n4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die D.______AG seit dem 24. Dezember 1997 im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen ist und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung auftritt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht als arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren ist, da es ihm von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) möglich war, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen, was er durch den Handelsregistereintrag Dritten gegenüber verbindlich kundgab (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 463).\n4.2 Die Tatsache, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und im Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein jedoch nicht, um bereits auf eine auf Dauer ausgerichtete und nicht bloss vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen (BGer-Urteil 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4). Dem Versicherten ist nach Verlust einer während mindestens sechs Monaten ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen, selbst wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstbetrieb noch andauert (BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004; AVIG-Praxis, Rz. B30). In solchen Fällen ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht analog anwendbar und es ist zu prüfen, ob aufgrund der Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben ist (AVIG-Praxis, Rz. B14).\n4.3 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben während den letzten Jahren zu 100 % bei der E.______AG angestellt gewesen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird. Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass er während den letzten sechs Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitnehmertätigkeit ausübte und die Mindestbeitragszeit von insgesamt zwölf Monaten ebenfalls erfüllt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis, Rz. B30).\n4.4 Das subjektive Element und damit unabdingbare Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, welche auf die Suche und Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des gewünschten Beschäftigungsgrades gerichtet sein muss. Die versicherte Person muss im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch bereit sein, zumutbare befristete Beschäftigungen oder auch Zwischenverdienste anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis, Rz. B215, B220).\nAb dem 3. März 2014 galt der Beschwerdeführer als zu 100 % vermittlungsfähig. Bei der Deklaration seiner selbständigen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er sich der Arbeitsvermittlung zu 60 % zur Verfügung stelle. Ebenfalls gab er an, dass er jederzeit bereit wäre, seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Anstellung aufzugeben und dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet sei. Gegen die folglich erfolgten Anpassungen seiner Vermittlungsfähigkeit erhob der Beschwerdegegner jeweils umgehend Einsprache bzw. Beschwerde, was gesamthaft darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv stets zu 100 % der Vermittlung zur Verfügung stellen wollte.\n4.5 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, für seine selbständige Erwerbstätigkeit Investitionen von rund Fr. 4'400.- getätigt zu haben. Er zahlte sich während den Monaten Oktober bis Dezember 2014 durchschnittlich Fr. 1'656.66 Lohn aus und deklarierte diesen jeweils als Zwischenverdienst. Nach eigenen Angaben war er ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr für die D.______AG tätig und trat ab dem 12. Februar 2015 einen Zwischenverdienst bei der F.______AG im Umfang von 80 % an, obwohl er beim Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt nur zu 60 % als vermittlungsfähig galt. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Einsatz des Beschwerdeführers bei der D.______AG um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Erwerbstätigkeit handelte, die als Zwischenverdiensttätigkeit im Sinne von Art. 24 AVIG zu qualifizieren ist (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 417).\n4.6 Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei der Deklaration seiner selbständigen Tätigkeit zu den verfügten Anpassungen seiner Vermittlungsfähigkeit beigetragen hat, gab er dem Beschwerdegegner doch unmissverständlich zu verstehen, dass er diese Tätigkeit jederzeit zu Gunsten einer festen Anstellung aufgeben würde. Daneben führte er auch aus, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit nur als Beschäftigung sehe, um fit zu bleiben und um die Arbeitslosenversicherung zu entlasten.\nDa er neben dem subjektiven Element auch die übrigen Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat er seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 3. März 2014 durchgehend als zu 100 % vermittlungsfähig zu gelten. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist als vorübergehende Zwischenverdiensttätigkeit zu qualifizieren, weshalb sowohl der Einspracheentscheid vom 2. März 2015 als auch die gleichentags erlassene Verfügung aufzuheben sind. Die Angelegenheit ist zwecks Neuberechnung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat.\nDies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 2. März 2015 sowie der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diesen zurückzuweisen.\n"}