{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00050_2015-08-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=499&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d44ea195e77db427b4c55cc674529ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00050", "VG.2015.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:46", "Checksum": "22d3b4eb95678b870deca30ba0768ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n4.5 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, für seine selbständige Erwerbstätigkeit Investitionen von rund Fr. 4'400.- getätigt zu haben. Er zahlte sich während den Monaten Oktober bis Dezember 2014 durchschnittlich Fr. 1'656.66 Lohn aus und deklarierte diesen jeweils als Zwischenverdienst. Nach eigenen Angaben war er ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr für die D.______AG tätig und trat ab dem 12. Februar 2015 einen Zwischenverdienst bei der F.______AG im Umfang von 80 % an, obwohl er beim Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt nur zu 60 % als vermittlungsfähig galt. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Einsatz des Beschwerdeführers bei der D.______AG um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Erwerbstätigkeit handelte, die als Zwischenverdiensttätigkeit im Sinne von Art. 24 AVIG zu qualifizieren ist (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 417). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6 Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei der Deklaration seiner selbständigen Tätigkeit zu den verfügten Anpassungen seiner Vermittlungsfähigkeit beigetragen hat, gab er dem Beschwerdegegner doch unmissverständlich zu verstehen, dass er diese Tätigkeit jederzeit zu Gunsten einer festen Anstellung aufgeben würde. Daneben führte er auch aus, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit nur als Beschäftigung sehe, um fit zu bleiben und um die Arbeitslosenversicherung zu entlasten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa er neben dem subjektiven Element auch die übrigen Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat er seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 3. März 2014 durchgehend als zu 100 % vermittlungsfähig zu gelten. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist als vorübergehende Zwischenverdiensttätigkeit zu qualifizieren, weshalb sowohl der Einspracheentscheid vom 2. März 2015 als auch die gleichentags erlassene Verfügung aufzuheben sind. Die Angelegenheit ist zwecks Neuberechnung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 2. März 2015 sowie der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diesen zurückzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nBei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}