{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00050_2015-08-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=499&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d44ea195e77db427b4c55cc674529ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00050", "VG.2015.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:46", "Checksum": "22d3b4eb95678b870deca30ba0768ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n3.2 Der Beschwerdegegner entgegnet, dass die Anpassung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt sei. So habe er am 29. Dezember 2014 mitgeteilt, dass er wieder für die D.______AG tätig sei und sich noch zu 60 % der Vermittlung zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeführer sei mit einem Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass eine Ausdehnung bzw. Reduktion einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit nur einmalig erfolgen könne. Am 23. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer verlangt, dass seine Vermittlungsfähigkeit auf 80 % festzulegen sei. Mit Verfügung vom 2. März 2015 sei die einmalig mögliche Anpassung auf 80 % erfolgt. Die Tätigkeit bei der D.______AG sei eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit, was sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister einzelunterschriftsberechtigt sei. Er nehme eine arbeitgeberähnliche Stellung ein. Im Übrigen sei die Angabe bezüglich Beschäftigungsgrad in der Verfügung vom 16. Januar 2015 fehlerhaft gewesen. Die Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums habe dies jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer umgehend richtig gestellt. Dementsprechend habe er auch nur in einem Pensum von 60 % an der arbeitsrechtlichen Massnahme teilgenommen. Die vorliegende Beschwerde sei der Versuch des Beschwerdeführers, sein Unternehmerrisiko von Schwankungen in der Auftragslage bzw. des damit verbundenen Beschäftigungsgrads auf die Arbeitslosenversicherung abzuwälzen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die D.______AG seit dem 24. Dezember 1997 im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen ist und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung auftritt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht als arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren ist, da es ihm von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) möglich war, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen, was er durch den Handelsregistereintrag Dritten gegenüber verbindlich kundgab (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 463). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Die Tatsache, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und im Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein jedoch nicht, um bereits auf eine auf Dauer ausgerichtete und nicht bloss vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen (BGer-Urteil 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4). Dem Versicherten ist nach Verlust einer während mindestens sechs Monaten ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen, selbst wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im Erstbetrieb noch andauert (BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004; AVIG-Praxis, Rz. B30). In solchen Fällen ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht analog anwendbar und es ist zu prüfen, ob aufgrund der Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung die Vermittlungsfähigkeit noch gegeben ist (AVIG-Praxis, Rz. B14). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben während den letzten Jahren zu 100 % bei der E.______AG angestellt gewesen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird. Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass er während den letzten sechs Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitnehmertätigkeit ausübte und die Mindestbeitragszeit von insgesamt zwölf Monaten ebenfalls erfüllt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis, Rz. B30). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Das subjektive Element und damit unabdingbare Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, welche auf die Suche und Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des gewünschten Beschäftigungsgrades gerichtet sein muss. Die versicherte Person muss im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch bereit sein, zumutbare befristete Beschäftigungen oder auch Zwischenverdienste anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis, Rz. B215, B220). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAb dem 3. März 2014 galt der Beschwerdeführer als zu 100 % vermittlungsfähig. Bei der Deklaration seiner selbständigen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er sich der Arbeitsvermittlung zu 60 % zur Verfügung stelle. Ebenfalls gab er an, dass er jederzeit bereit wäre, seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Anstellung aufzugeben und dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet sei. Gegen die folglich erfolgten Anpassungen seiner Vermittlungsfähigkeit erhob der Beschwerdegegner jeweils umgehend Einsprache bzw. Beschwerde, was gesamthaft darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv stets zu 100 % der Vermittlung zur Verfügung stellen wollte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}