{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00050_2015-08-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=499&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d44ea195e77db427b4c55cc674529ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00050", "VG.2015.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:46", "Checksum": "22d3b4eb95678b870deca30ba0768ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n2.2 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a - d) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hingegen nicht für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschaf-ter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten Entschei-dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Recht-sprechung wird Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen angewandt, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen. Damit soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnet werden, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (BGE 123 V 234 E. 7, mit Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer-Urteil BGer 8C_729/2014 vom 18. November 2014). Der Leistungsausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ist dabei absolut zu verstehen, weshalb kein Rechtsmissbrauch bzw. keine absichtliche Rechtsumgehung von Kurzarbeit und damit analog auch nicht von Arbeitslosenentschädigung nachgewiesen werden muss (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B15). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Eine arbeitgeberähnliche Stellung kann auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung beruhen. Alle drei Formen der arbeitgeberähnlichen Funktionen führen aber nur dann zum Leistungsausschluss, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder zumindest massgeblich beeinflussen kann (Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, O. Rz. 463). Wenn sich die Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen, bereits aus dem Gesetz ergibt, kann eine Einzelfallprüfung, welche Entscheidungsbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen, unterbleiben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7a, 122 V 270 E. 3; BGer-Urteil 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer-Urteil 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner seine Vermittlungsfähigkeit per 1. Oktober 2014 auf 60 % herabgesetzt habe, ohne den genauen Status seiner unselbständigen Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Damit habe dieser seine Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt. Bei der Anmeldung vom 3. März 2014 für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe er deklariert, zu 100 % vermittlungsfähig zu sein. Nach sieben Monaten Arbeitslosigkeit habe er beschlossen, in der einst von ihm gegründeten D.______AG einen Zwischenverdienst zu erwirtschaften. Er habe sämtliche Einnahmen deklariert und dem Beschwerdegegner erklärt, dass er seine Beschäftigung in der D.______AG nicht als eine auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit erachte und jederzeit bereit sei, diese zu Gunsten einer festen Anstellung aufzugeben. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus habe seine Anmeldung als Arbeitnehmer akzeptiert, was bereits belege, dass es sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt habe. Ein weiterer Beleg sei die Verfügung vom 16. Januar 2015, mit welcher er zur 100%igen Teilnahme an arbeitsrechtlichen Massnahmen verpflichtet worden sei. Seine Vermittlungsfähigkeit habe seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung 100 % betragen. Eventualiter sei seine Vermittlungsfähigkeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 auf 80 % festzulegen, wie er dies als Rechtsunkundiger verlangt habe. Ab dem 1. Januar 2015 habe er keinen Zwischenverdienst bei der D.______AG mehr erzielt, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 100 % betrage und er mit deren Erhöhung von 60 % auf 80 % ab dem 12. Februar 2015 nicht einverstanden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}