{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00050_2015-08-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=499&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d44ea195e77db427b4c55cc674529ed"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00050", "VG.2015.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:46", "Checksum": "22d3b4eb95678b870deca30ba0768ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 13.08.2015 VG.2015.00050 (VG.2015.261)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 13. August 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00050 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArbeitslosenentschädigung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______ bezieht seit dem 3. März 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 beschloss das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, dass A.______ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 nur noch zu 60 % vermittlungsfähig sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Dagegen erhob A.______ mit E-Mail vom 23. Januar 2015 Einsprache und beantragte, dass die Vermittlungsfähigkeit auf 80 % festzulegen sei. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 bestätigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Verfügung vom 6. Januar 2015 und kündigte an, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.______ ab dem 12. Februar 2015 auf 80 % zu erhöhen sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Ebenfalls am 2. März 2015 beschloss das Amt für Wirtschaft und Arbeit in einer separaten Verfügung, dass A.______ rückwirkend ab dem 12. Februar 2015 zu 80 % als vermittlungsfähig gelte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Gegen letztere Verfügung erhob A.______ am 15. April 2015 Einsprache beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und beantragte eine Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 100 %. Am 16. April 2015 erhob A.______ zudem Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2015. Gleichentags leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache vom 15. April 2015 an das Verwaltungsgericht weiter, weil es sich dafür nicht als zuständig erachtete. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Das Verwaltungsgericht gab A.______ am 23. April 2015 Gelegenheit, die Beschwerde vom 16. April 2015 mit den Anträgen der Einsprache vom 15. April 2015 zu ergänzen. Am 13. Mai 2015 reichte A.______ seine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2015 sowie der gleichentags erlassenen Verfügung bezüglich Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 80 %. Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei vom Gericht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt er zu welchem Grade als vermittlungsfähig gelte; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 16. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 23. Januar 2015 lediglich, dass seine Vermittlungsfähigkeit auf 80 % festzusetzen sei, während er in der vorliegenden Beschwerde von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ausgeht. Der Beschwerdeführer ist an seinen im Einspracheverfahren gestellten Antrag nicht gebunden, sondern darf im Beschwerdeverfahren mehr verlangen. Dies ergibt sich sachlogisch daraus, dass das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und der Beschwerde führenden Person sogar mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Hinzuweisen ist sodann darauf, dass das prozessuale Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zweckmässig ist. In seiner Verfügung vom 6. Januar 2015 setzte er die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2014 auf 60 % fest. In seinem Einspracheentscheid vom 2. März 2015 gab er zu erkennen, dass er ab dem 12. Februar 2015 von einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % ausgehe. Da der Einspracheentscheid die Verfügung ersetzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 39), war es nicht angezeigt, eine zusätzliche Verfügung über die Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Februar 2015 zu erlassen und hierzu in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit zu verweisen. Vielmehr hätte die Einsprache teilweise gutgeheissen werden müssen und die entsprechende Festsetzung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Februar 2015 im Dispositiv des beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Einspracheentscheids erfolgen sollen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Er ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}