Der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist daran anzurechnen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Mangels Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG). Eine solche ist aber auch den Beschwerdegegnern nicht zuzusprechen. Da die Beantwortung von Rechtsmittel zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, wird Behörden gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG eine Entschädigung nur im Klageverfahren oder bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zugesprochen, was vorliegend nicht der Fall ist. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |